Satzung
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§ 1 |
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Name, Sitz und Zuordnung |
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(1) |
Der Verein führt den Namen "Evangelisch-Lutherischer Gemeindeverein Nürnberg-Laufamholz e.V." Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen. |
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(2) |
Der Verein ist an das Bekenntnis und die Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gebunden. Er gehört im Sinne des Diakoniegesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern – Landesverband der Inneren Mission e.V. an und ist damit mittelbar auch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen. |
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§ 2 |
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Zweck des Vereins |
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(1) |
Der Verein will eine zeitgemäße Form der Diakonie in der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Nürnberg-Laufamholz üben. Diese Aufgabe erfüllt der Verein durch a) Trägerschaft von Kindergärten, die nach den Grundsätzen der Diakonie betrieben werden b) Förderung der Jugendarbeit innerhalb der Kirchengemeinde c) Förderung sonstiger diakonischer Aufgaben Kirchengemeinde Nürnberg-Laufamholz. |
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(2) |
Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Verwirklichung dieser Zwecke kann sich der Verein auch als Mitglied oder Gesellschafter an anderen Vereinen oder Gesellschaften, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und Mitglied des Diakonischen Werkes Bayern sind, beteiligen. |
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(3) |
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Aufnahme anderer als der oben genannten Aufgaben beschließen, soweit es sich hierbei um steuer- |
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(4) |
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge für ein gleichbe- |
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§ 3 |
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Selbstlosigkeit |
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(1) |
Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für seine satzungs- |
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(2) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 4 |
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Mitgliedschaft |
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(1) |
Mitglieder des Vereins können werden:
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(2) |
Über die Aufnahme von Mitgliedern und Mitgliederinnen, die einen schriftlichen Antrag voraussetzt, entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber/ der Bewerberin die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. |
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(3) |
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand; in diesem Fall ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten. |
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(4) |
Mitglieder und Mitgliederinnen, die aus einer der in Absatz 1 Ziffer 2 genannten Kirche austreten ohne in eine andere einzutreten, die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen oder die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann der/die Betroffene Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung einlegen. |
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§ 5 |
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Mitgliedsbeitrag |
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Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. |
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§ 6 |
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Geschäftsjahr |
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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§ 7 |
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Organe des Verein |
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Die Organe des Vereins sind:
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§ 8 |
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Mitgliederversammlung |
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(1) |
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. |
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(2) |
Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt 14 Tage vor der Versam- |
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(3) |
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens fünf Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. |
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(4) |
Der Mitgliederversammlung obliegen:
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(5) |
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. |
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(6) |
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. |
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(7) |
Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder und Mitgliederinnen. Die jurstischen Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter / ihre gesetzliche Vertreterin oder durch eine(n) schriftlich Bevollmächtigte(n) vertreten. Im übrigen ist eine Vertretung der Mitglieder nicht zulässig. |
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§ 9 |
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Der Ausschuß |
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(1) |
Der Ausschuß besteht aus:
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(2) |
Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Gewählt kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist. Wiederwahl ist zulässig. Mindestens 1/3 der Ausschußmitglieder sollen Frauen sein. Ein Mitglied des Ausschusses soll einer der Pfarrerinnen/Pfarrer der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Nürnberg-Laufamholz sein. Der Ausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ergänzt sich der Ausschuss aus den Vereinsmitgliedern für den Rest der Wahlperiode selbst. |
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(3) |
Der Ausschuss setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereins- |
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(4) |
Der Ausschuss tritt im Bedarfsfall, mindestens aber einmal jährlich oder auf Antrag von mindestens zwei Ausschussmitgliedern unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Er wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins einberufen und geleitet. Die Einberufung soll schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung erfolgen. |
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(5) |
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Ausschussmitglieder notwendig. |
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§ 10 |
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Vorstand |
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(1) |
Der Vorstand besteht aus:
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(2) |
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnisse des Vorstands sind nach außen unbeschränkt. Dem Verein gegenüber sind die Vorstandsmitglieder an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitglieder- |
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§ 11 |
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Die Rechnungsprüfung |
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(1) |
Von der Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen gewählt. Sie dürfen nicht dem Ausschuss angehören. |
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(2) |
Die Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen prüfen nach Ablauf des Geschäfts- |
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§ 12 |
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Beurkundung der Beschlüsse |
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Die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung werden protokol- |
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§ 13 |
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Anfallsberechtigung |
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbind- |
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Fassung aufgrund letzter Änderung vom 23.04.2001 |
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